die Satzung
Achtung: Am 8. März 2009 wurde eine Satzungsänderung beschlossen. Diese tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der im Jahr 1953 gegründete Verband führt den Namen \"Blasmusikverband Odenwald-Bauland e.V.\" und hat seinen Sitz in Mudau.
- Der Verband soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Buchen eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit
- Der Verband dient der Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusikkultur, auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
- Der Blasmusikverband Odenwald-Bauland e.V. ist der freiwillige Zusammenschluss von Musikvereinen und Musikkapellen.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (§§51-68 AO), insbesondere
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- die Durchführung von Lehrgängen und Förderung der Ausbildung von Dirigenten, Jugendleitern, Musikern und Jungmusikern
- die Vermittlung von Kenntnissen für die zeitgemäße Führung der Mitgliedsvereinigungen
- die Durchführung von musikalischen und jugendpflegerischen Veranstaltungen für Jungmusiker
- die Durchführung von Kritik- und Wertungsspielen sowie von anderen Veranstaltungen, die geeignet sind, das musikalische Wirken und die kameradschaftliche Verbundenheit der Mitgliedsvereinigungen untereinander zu fördern
- die Empfehlung geeigneter Musikliteratur
- die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereinigungen gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit.
- Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an das für den Sitz des Verbandes zuständige Landratsamt mit der Bestimmung, es im Interesse einer künftigen, den Zweck des § 2 erfüllenden Organisation zu verwenden.
Sollte im Zeitraum von fünf Jahren nach der Auflösung keine Neugründung einer Nachfolgeorganisation erfolgt sein, soll das Vermögen an die Mitgliedsvereine für steuerbegünstigte Zwecke aufgeteilt werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. - Der Verband ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§3 Mitgliedschaft
- Dem Verband gehören an:
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- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind die Musikvereine und Musikkapellen.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Verbandes ideell und/oder materiell fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet das Präsidium.
- Der Verband ist Mitglied des Bundes Deutscher Blasmusikverbände e.V. (BDB).
§4 Aufnahme
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verband bedarf eines schriftlichen Antrages beim Präsidium. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Mit der Aufnahme in den Verband anerkennt das Mitglied die Satzung.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidiums kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich mit der Aufnahme in den Verband, die vom Bundesausschuss des Bundes Deutscher Blasmusikverbände e.V. festgesetzte Mindestanzahl von Exemplaren der Fachzeitschrift \"Die Blasmusik\" zu beziehen.
§5 Austritt, Ausschluss
- Die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 a endet durch Ausschluss oder Austritt.
- Die Mitgliedschaft § 3 Abs. 1 b und c endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahrs möglich bzw. zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären.
- Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Abmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigen, können durch das Präsidium ausgeschlossen werden.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Präsidiums Einspruch einlegen, über den in der darauffolgenden Hauptversammlung nach Eingang des Einspruchs entschieden wird. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig. - Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, an den Verbandsversammlungen, Verbandsmusikfesten sowie Wertungs- und Kritikspielen teilzunehmen.
Verbandsmusikfeste finden mindestens alle vier Jahre statt. Wertungs- und Kritikspiele finden alle drei Jahre statt.
Das Programm des Verbandsmusikfestes ist vom ausrichtenden Verein in Abstimmung mit dem Verband aufzustellen. - Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht
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- Anträge sowohl an das Präsidium als auch an die Hauptversammlung zu stellen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung
- sich an allen Verbandsveranstaltungen zu beteiligen und sämtliche ausgeschriebenen materiellen und ideellen Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen
- sich von den zuständigen Organen des Verbandes in satzungsmäßigen und musikalischen Angelegenheiten beraten zu lassen
- im Sinne des § 11 Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Musiker und andere Personen zu beantragen, die durch den Verband verliehen oder vermittelt werden sollen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Verbandes zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes durchzuführen.
- Alle ordentlichen Mitglieder entrichten an den Verband einen Beitrag, der von der Hauptversammlung beschlossen wird.
Ehrenmitglieder sind von den Pflichtbeiträgen befreit. - Die einzelnen Mitglieder müssen selbst dafür Sorge tragen, dass sie vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.
§7 Organe des Verbandes
- Organe des Verbandes sind:
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- die Hauptversammlung und
- das Präsidium
§8 Hauptversammlung
- Jährlich hat mindestens eine Hauptversammlung im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattzufinden.
- Anträge und Anregungen zur Hauptversammlung sind dem Präsidium mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.
- In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt:
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- die Mitglieder des Präsidiums
- ordentliche Mitglieder
- Auf je 20 angefangene Musiker entfällt eine Stimme, höchstens jedoch sechs Stimmen je Mitglied. Die Berechnung der Stimmenzahl richtet sich nach der letzten abgegebenen Bestandsmeldung.
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch Delegierte der Mitgliedsvereinigungen.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. - Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen beratend, aber ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teil.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Delegierten. - Die Hauptversammlung ist zuständig für
-
- Wahl der Mitglieder des Präsidiums
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahme von Berichten des Präsidiums
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entlastung des Präsidiums
- Änderung der Satzung
- Entscheidungen über Einsprüche nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 4
- Vergabe der Jahreshauptversammlung und der Verbandsmusikfeste
- Auflösung des Verbandes.
- Über die Hauptversammlung ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jubiläumsfeste der Mitgliedsvereinigungen für das kommende Jahr sind bis zur Jahreshauptversammlung dem Präsidium zu melden.
Als Jubiläumsfeste zählen diejenigen, die jeweils zum Vierteljahrhundert durchgeführt werden.
An den Wochenenden, an denen ein Verbandsmusikfest stattfindet, darf kein Fest (d.h. Musikfest) einer anderen Mitgliedsvereinigung stattfinden.
§9 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
-
- dem Präsidenten
- dem geschäftsführenden Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Verbandsdirigenten und bis zu drei Stellvertretern
- dem Verbandsjugendleiter und bis zu drei Stellvertretern
- dem Pressewart
- jeweils zwei Beiräten aus den Altkreisen Mosbach, Buchen und Tauberbischofsheim
- je einem Jugendbeirat aus den Altkreisen Mosbach, Buchen und Tauberbischofsheim. Die Amtsinhaber dürfen bei ihrer Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mitglied des Präsidiums kann nur werden, wer einer Mitgliedsvereinigung als Mitglied angehört.
- Das Präsidium beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Verbandes und der laufenden Verwaltung, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
- Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der geschäftsführende Präsident und der Vizepräsident.
Der Präsident, der geschäftsführende Präsident und der Vizepräsident sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. - Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Das Präsidium kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Personen oder Ausschüssen übertragen. Die Verantwortlichen des Präsidiums bzw. seiner gewählten Mitglieder dürfen dadurch nicht tangiert werden.
§ 10 Wahlen, Beschlussfassung, besondere Bestimmungen für Organe
- Die Mitglieder des Präsidiums und die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für eine Amtsperiode bzw. Amtszeit von vier Jahren gewählt.
- Für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer wird das rollierende System angewandt.
Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Satzung werden der Vizepräsident, der Schriftführer, der 1. und 3. Stellvertreter des Verbandsdirigenten, der Verbandsjugendleiter, der 3. Stellvertreter des Verbandsjugendleiters, je ein Beirat aus jedem Altkreis, die Jugendbeiräte und ein Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Im dritten Jahr nach Inkrafttreten der Satzung wird der Präsident, der geschäftsführende Präsident, der Kassier, der Verbandsdirigent, der 2. Stellvertreter des Verbandsdirigenten, der 1. und 2. Stellvertreter des Verbandsjugendleiters, der Pressewart, je ein Beirat aus jedem Altkreis und ein Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. - Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied eines Organes des Verbandes vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden.
Die Mitgliedschaft im Präsidium erlischt, sobald der Mitgliedsverein bzw. die Mitgliedsvereinigung, dem das Präsidiumsmitglied angehört, aus dem Verband ausscheidet.
Das Präsidium ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch zu ersetzen. - Die Wahlen werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung vom geschäftsführenden Präsidenten geleitet.
- Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
Hierbei gilt die einfache Stimmenmehrheit. - Die Mitglieder des Präsidiums leisten ihre Arbeit ehrenamtlich. Es bleibt dem Präsidium vorbehalten, soweit es gesetzlich zulässig ist, Unkosten zu erstatten.
- Einladungen zu den Sitzungen des Präsidiums haben in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher an alle Mitglieder dieses Organes zu erfolgen.
Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Präsidenten oder durch die von ihm beauftragten Mitglieder des Organs.
§ 11 Ehrungen
- Aktive Musiker und Mitglieder des Präsidiums können geehrt werden nach den Bestimmungen bzw. der Ehrenordnung des Bundes Deutscher Blasmusikverbände e.V.
- Die Ehrennadel des Verbandes erhält
-
- wer sich um die Blasmusik besondere Verdienste erworben hat
- wer 25 Jahre als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassier oder Schriftführer in einem Mitgliedsverein bzw. einer Mitgliedsvereinigung tätig war oder als Dirigent fungierte.
- Die Ehrennadel des Verbandes kann auf Antrag der Mitgliedsvereine bzw. Mitgliedsvereinigungen verliehen werden. Über die Anträge entscheidet das Präsidium des Verbandes.
- Träger der Großen Ehrennadel des Bundes Deutscher Blasmusikverbände e.V. haben zu allen Veranstaltungen und Konzerten kultureller Art innerhalb des Verbandes freien Eintritt.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung.
Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein muss.
§ 13 Auflösung des Verbandes
Der Verband wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.
Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der in der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgenommen werden muss.
Das Verbandsvermögen wird gemäß § 2 dieser Satzung aufgeteilt und verwendet.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Hauptversammlung am 20. November 1994 in Königheim beschlossen worden und tritt am 21. November 1994 in Kraft.
Die Änderung, die am 1. März 1998 in der Hauptversammlung in Wertheim-Dertingen beschlossen wurde, tritt am 2. März 1998 in Kraft.
